Inklusion: Bittstellerin für die eigenen Rechte
Eine Völkerrechtswissenschaftlerin erhält an ihrem Arbeitsplatz nicht die nötige Unterstützung, um ihre Behinderung auszugleichen. Das liegt auch darin begründet, dass die Schweiz das Völkerrecht nicht richtig umsetzt.
Als Lys Kulamadayil vor rund zwei Jahren ihre Stelle am Genfer Hochschulinstitut für Internationale Studien und Entwicklung antrat, wusste sie nicht, was sie erwartete. Die Wissenschaftlerin, die soeben ein hochdotiertes Förderprojekt des Schweizerischen Nationalfonds eingeworben hatte, war zuvor an Universitäten in Deutschland und den Niederlanden angestellt gewesen und einen standardisierten Umgang mit ihrer Behinderung gewohnt. Zum Stellenantritt meldete sie sich bei der Personalabteilung, informierte über ihre schwere Sehbehinderung und teilte mit, welche Massnahmen sie benötigte, um ohne Probleme arbeiten zu können. Was folgte, war ein bürokratisches Hin und Her, das bis heute andauert. Kulamadayil war mit der Personalabteilung, der IT und der Direktion in Kontakt, reichte ein medizinisches Attest ein, das ihre Behinderung bestätigt, erklärte immer wieder anderen Personen, was sie brauchte, und bezahlte schliesslich einen Bildschirm, den sie benötigte, mit ihren eigenen Forschungsgeldern.
Zum Schutz verpflichtet
«Es scheint, als wäre ich in hundert Jahren, in denen dieses Institut existiert, die erste Angestellte mit Behinderung», sagt Lys Kulamadayil. Sie sitzt in ihrem Büro in der «Maison de la paix», einem verglasten Prestigebau, dessen Form an Blütenblätter erinnert und der nur fünfzehn Gehminuten vom Büro der Vereinten Nationen entfernt liegt. Auf ihrem Schreibtisch steht ein Bildschirm dicht an der Kante, weil Kulamadayil nah dran sitzt und Buchstaben vergrössert, um lesen zu können. Damit sich die Arbeit am Computer nicht negativ auf ihre Gesundheit auswirkt, muss der Bildschirm hochwertig sein, so, wie ihn etwa Grafiker:innen verwenden.
Eigentlich keine grosse Sache, wie auch die anderen Massnahmen, die Kulamadayil benötigt: einen in der Höhe verstellbaren Tisch, einen Arbeitsplatz, der so gelegen ist, dass sie nicht an einem Fenster sitzt, dessen Blenden sie nicht kontrollieren kann, im besten Fall ein eigenes Büro, damit sie bei Onlinemeetings nicht den Raum verlassen muss und ohne ihre technischen Hilfsmittel dasteht. Und eine Vereinbarung, in der dies alles festgehalten ist. Doch ausser dem verstellbaren Tisch, den das Hochschulinstitut gerade vorrätig hatte, erhielt sie von den Personen, mit denen sie im Austausch stand, nicht viel Unterstützung. «Ich stiess auf diese grosse Verwirrung», erinnert sich die 37-Jährige. «Der Tenor war: Wieso jetzt auf einmal Schwerbehinderung? Und wieso sollten wir als Arbeitgeber dafür zuständig sein?» Sie habe sich gefühlt, als müsste sie um einen Gefallen bitten, sagt Kulamadayil, «für etwas, das mein Recht ist».
Tatsächlich sollten Menschen mit Behinderung gemäss der Uno-Behindertenrechtskonvention (BRK), die die Schweiz 2014 ratifiziert hat, die gleichen Freiheiten und Rechte haben wie andere Bürger:innen auch. Die Schweiz ist dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung zu schützen – auch bei der Arbeit. Dazu gehört, dass an Arbeitsplätzen angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Lys Kulamadayil ging also davon aus, dass hierzulande Massnahmen zur Egalisierung von Behinderung kein Thema seien. Doch damit lag sie falsch. «Es war ein Missverständnis von meiner Seite, davon auszugehen, dass ein Staat wie die Schweiz dieses Recht auch umgesetzt hätte.» Das hat das Land nicht, zumindest nicht vollständig. Der Uno-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellte der Schweiz 2022 ein schlechtes Zeugnis aus und kam zum Schluss, dass zu wenig für die Inklusion von Menschen mit Behinderung getan werde – auch im Bereich der Arbeit.
Der Gesetzesdschungel
Doch wozu wäre nun das Genfer Hochschulinstitut als Arbeitgeber von Lys Kulamadayil konkret verpflichtet? Die kurze Antwort lautet: Es ist kompliziert. Für die lange Antwort nimmt sich Juristin Caroline Hess-Klein Zeit. Sie ist Koleiterin des Zentrums für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und vorsitzende Geschäftsleiterin von Inclusion Handicap, des Behindertenorganisationen-Dachverbands. Zunächst einmal: Wäre Lys Kulamadayil nicht beim privaten Genfer Hochschulinstitut, sondern an der Universität Genf angestellt, wäre der Fall klar, so Hess-Klein. «Ist der Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, so gilt die BRK unmittelbar.» An einer Uni hätte Kulamadayil also direkten Anspruch darauf, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Menschenrechte wie die BRK regeln die Beziehungen zwischen Staat, also auch staatlichen Institutionen, und Einzelpersonen, nicht aber die Beziehungen zwischen Personen – dafür braucht es konkretisierende Gesetze.
Und genau hier wird es kompliziert: Die Frage, wer für angemessene Vorkehrungen zur Behebung einer Diskriminierung zuständig ist, wird je nach Fall durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen beeinflusst – ein Gesetz, das privatrechtliche Arbeitgebende zu angemessenen Vorkehrungen verpflichtet, existiert bis heute nicht. Nimmt eine Person IV-Leistungen in Anspruch, was bei Lys Kulamadayil aktuell nicht der Fall ist, basiert dies auf dem Invalidenversicherungsgesetz; ist die Person gesundheitlich gefährdet, weil Massnahmen unterlassen werden, könnte das Regelungen des Arbeitsgesetzes verletzen; bei Persönlichkeitsverletzungen greift das Obligationenrecht. «Bei privatrechtlichen Arbeitgebern ist die Rechtslage dürftig», fasst Hess-Klein zusammen. Beim Verband Inclusion Handicap, der in diesem Bereich kostenlose Rechtsberatung anbietet, hätten sie immer wieder ähnlich gelagerte Fälle. Der Bundesrat hat die Defizite bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen erkannt: Sie könnten im Rahmen von anstehenden Gesetzesrevisionen behoben werden (vgl. «Zahnlose Gegenvorschläge» im Anschluss an diesen Text).
Bloss – wieso ist das Genfer Hochschulinstitut überhaupt privat? Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass dies nicht immer so war. Gegründet wurde das Institut 1927 von zwei Völkerbund-Funktionären als erste Hochschule, die sich auf internationale Beziehungen konzentrierte. Seit seiner Gründung pflegte das Institut enge Beziehungen zur Uno, wo viele Absolvent:innen eine Stelle fanden. War das Institut zunächst noch mit der Universität Genf verbandelt, löste es sich in der Folge komplett von der öffentlichen Hochschule. 2007 wurde eine private Stiftung gegründet, um das Institut zu verwalten. Die Finanzierung erfolgt heute dennoch zu einem grossen Teil über öffentliche Gelder.
Das strukturelle Missverständnis
Die Tatsache, dass sich ausgerechnet ein so eng mit den Vereinten Nationen verbundenes Institut nicht für deren Übereinkommen zu interessieren scheint, erstaunt. «Wenn ein verbindliches Menschenrechtsabkommen an einer völkerrechtlichen Fakultät nicht umgesetzt wird, wo denn dann?», fragt Lys Kulamadayil. Bei der Hochschule ist man sich derweil keinerlei Problemen bewusst. So heisst es auf Anfrage, man respektiere die BRK und stelle «Inklusion und das Wohlergehen von Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt». Im Fall von Kulamadayil habe man mehrere Massnahmen ergriffen, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Auch beim weiteren Prozess stehe man uneingeschränkt zur Verfügung.
Lys Kulamadayil hat dafür nur ein müdes Lächeln übrig. Seit über einem Jahr wartet sie etwa auf eine individuelle Vereinbarung zur Unterstützung von Mitarbeiter:innen. Kulamadayil fragt immer wieder in Mails nach, wird immer wieder an andere Personen weitergeleitet, die fragen, was sie denn nun noch brauche. Lösungen liessen sich laut Kulamadayil einfach finden, ja gar kostenneutral. «Arbeitgeber denken oft, alle Massnahmen kosteten Geld – dabei stimmt das gar nicht.»
Klar ist: Der Wille des Instituts, sich schnell und effizient um die Bedürfnisse von Kulamadayil zu kümmern, scheint nicht da zu sein. Der Wissenschaftlerin geht es dabei nicht um persönliche Schuldzuweisungen: «Das Problem ist ein strukturelles Missverständnis von Behinderung», sagt sie. «Behinderung ist nicht etwas, das man verhandeln kann.»
Inklusionsinitiative: Zahnlose Gegenvorschläge
Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen: Es sollte in der Schweiz längst Realität sein, ist es aber bis heute nicht. Darum lancierten 2023 Behindertenrechtsaktivist:innen und -organisationen die Inklusionsinitiative. Diese will die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Verfassung festschreiben und erwähnt explizit den Anspruch auf technische und personelle Unterstützungsmassnahmen sowie das Recht von Menschen mit Behinderungen, ihre Wohnform selbst zu wählen.
Nach der erfolgreichen Einreichung der Initiative präsentierte der Bundesrat im Juni 2025 einen indirekten Gegenvorschlag. Die vorgeschlagenen zahnlosen Massnahmen stiessen in der Vernehmlassung jedoch auf so umfassende Kritik, dass der Bundesrat im Februar dieses Jahres einen überarbeiteten Vorentwurf präsentierte. Dieser enthält aus Sicht von Behindertenorganisationen punktuelle Verbesserungen; so wurde der Behinderungsbegriff erweitert, und es soll eine Monitoringstelle geschaffen werden, die die Umsetzung der Uno-Behindertenrechtskonvention überprüft. «Der Rest ist eine verpasste Chance: Der Bundesrat hat ein Inklusionsgesetz versprochen, legt aber eine Vorlage vor, die diesen Namen nicht verdient», sagt Nationalrat Islam Alijaj vom Initiativkomitee.
Als Nächstes wird sich das Parlament mit dem Gegenvorschlag befassen. Parallel dazu berät die zuständige Kommission derzeit über eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). Mit dieser möchte der Bundesrat Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen in zentralen Bereichen abbauen. Insbesondere sollen Personen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besser geschützt werden, indem Arbeitgeber zur Ergreifung von «angemessenen Vorkehrungen» verpflichtet werden.