WOZ-Dokumentation: Die Kosovo-Resolution des UN-Sicherheitsrats

Der UN-Sicherheitsrat, unter Berücksichtigung der Prinzipien und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, einschliesslich der vorrangigen Verantwortung des Sicherheitsrates für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, in Erinnerung an seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998) vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999) vom 14. Mai 1999, im Bedauern, dass es keine vollständige Erfüllung der Bedingungen mit diesen Resolutionen gegeben hat, in der Entschlossenheit, die schwerwiegende humanitäre Lage im Kosovo zu lösen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser zu sorgen, in der Verurteilung aller Akte von Gewalttätigkeit gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie gegen alle terroristischen Handlungen durch irgendeine Partei, in Erinnerung an die Äusserung des UN-Generalsekretärs vom 9. April 1999, in der er seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum Ausdruck gebracht hat, in der Bestätigung des Rechtes aller Flüchtlinge und Vertriebenen, in Sicherheit in ihre Häuser zurückzukehren, in Erinnerung der Rechtsprechung und des Mandates des Internationalen Strafgerichtshofes für das frühere Jugoslawien, (...) unter Begrüssung der allgemeinen Prinzipien einer politischen Lösung für die Kosovo-Krise, angenommen am 6. Mai (S/1999/516, Anhang I) zu dieser Resolution und unter Begrüssung der Annahme durch die Bundesrepublik Jugoslawien der Prinzipien von Punkt 1 bis 9 des Papiers, das am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegt wurde (S/1999/649, Anhang II zu dieser Resolution), und die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Papier, in der Bestätigung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie festgeschrieben in der Helsinki-Schlussakte und Dokument S/1999/649, in der Bestätigung der Forderung in früheren Resolutionen nach einer substantiellen Autonomie und bedeutungsvollen Selbstverwaltung für das Kosovo, in der Feststellung, dass die Situation in der Region weiter eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt, in der Entschlossenheit, den Schutz und die Sicherheit des internationalen Personals und die Erfüllung der Aufgaben durch alle Betroffenen nach dieser Resolution zu sichern, und handelnd zu diesem Zweck nach Kapital VII der UN-Charta:

1. (Der UN-Sicherheitsrat) entscheidet, dass eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf den generellen Prinzipien von Anhang 1 und wie weiter in den Prinzipien und anderer erforderlicher Elemente in Anhang 2 basieren soll.

2. begrüsst die Annahme der Prinzipien und anderer erforderlicher Elemente bezüglich Paragraph 1 durch die Bundesrepublik Jugoslawien und verlangt die volle Mitarbeit durch die Bundesrepublik Jugoslawien bei einer schnellen Umsetzung.

3. fordert insbesondere, dass die Bundesrepublik Jugoslawien sofort und nachprüfbar die Gewalttätigkeiten und die Unterdrückung im Kosovo beendet und beginnt/vollendet einen nachprüfbaren Rückzug aus dem Kosovo mit allen Militärs, der Polizei und den paramilitärischen Kräften nach einem schnellen Zeitplan, der parallel zu der Stationierung der internationalen Sicherheitstruppe im Kosovo verlaufen soll.

4. bestätigt, dass nach dem Rückzug eine bestimmte Anzahl von jugoslawischen und serbischen Militär- und Polizeikräfte in den Kosovo zurückkehren können, um in Übereinstimmung mit Anhang 2 Funktionen auszuüben.

5. entscheidet über die Stationierung von zivilen und Sicherheitskräften im Kosovo unter Leitung der Vereinten Nationen, mit angemessener Ausrüstung und dem notwendigen Personal und begrüsst die Zustimmung der Bundesrepublik Jugoslawien zu dieser Präsenz.

6. (Der UN-Sicherheitsrat) bittet den Generalsekretär, in Konsultationen mit dem Sicherheitsrat einen Sonderbeauftragten zu erkennen, der die Umsetzung der zivilen Präsenz überwachen soll, und bittet weiter den Generalsekretär, seinen Sonderbeauftragten zu beauftragen, eng mit der internationalen Sicherheitstruppe zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass beide Teile das gleiche Ziel verfolgen und sich gegenseitig unterstützen.

7. autorisiert die Teilnehmerländer und die zuständigen internationalen Organisationen, die internationale Sicherheitstruppe im Kosovo - wie in Artikel 4 von Anhang 2 festgehalten - mit allen notwendigen Mitteln auszustatten, um ihre Aufgaben laut Paragraph 9 wahrzunehmen.

8. bekräftigt die Notwendigkeit einer schnellen und frühen Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitstruppen im Kosovo und fordert die Beteiligten auf, in vollem Umfang bei der Stationierung mitzuwirken.

9. bestimmt, dass die internationale Sicherheitspräsenz, die im Kosovo stationiert und handeln wird, folgende Aufgaben hat:

A) die Verhinderung neuer Feindseligkeiten, die Sicherung und wenn notwendig Durchsetzung eines Waffenstillstandes, die Sicherung des Rückzuges und das Verhindern der Rückkehr des jugoslawischen Militärs, der Polizei und der paramilitärischen Kräften, ausser wie in Punkt 6 von Anhang 2 festgelegt.

B) die Entwaffnung der Kosovo-Befreiungsfront (UCK) und anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen, wie in Paragraph 15 festgelegt.

C) die Errichtung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene sicher in ihre Häuser zurückkehren können, damit die internationale Sicherheitstruppe ihre Arbeit aufnehmen, eine Übergangsverwaltung eingerichtet sowie humanitäre Hilfe ausgeführt werden kann.

D) die Garantie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis die zivile internationale Sicherheitspräsenz die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen kann.

E) Überwachung der Minenräumarbeiten, bis die zivile internationale Sicherheitspräsenz je nach Zweckmässigkeit die Verantwortung für diese Aufgaben übernehmen kann.

F) Unterstützung je nach Zweckmässigkeit und enge Zusammenarbeit mit der zivilen internationalen Sicherheitspräsenz.

G) Grenzüberwachungsaufgaben je nach Notwendigkeit.

H) Sicherung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit zu eigenen Zwecken sowie der zivilen internationalen Präsenz und anderer internationaler Organisationen.

10. autorisiert den Generalsekretär, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz im Kosovo zu errichten, um eine Interimsverwaltung für den Kosovo zu schaffen, unter der die Bevölkerung des Kosovo eine substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhält. Diese Interimsadministration wird eine Übergangsverwaltung bestimmen, während sie die Errichtung von provisorischen demokratischen Institutionen der Selbstverwaltung vorantreibt und überwacht, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo zu sichern.

11. bestimmt, dass die Hauptaufgaben der zivilen Präsenz folgendes umfassen:

A) Förderung der Errichtung, vorbehältlich einer endgültigen Regelung, einer substantiellen Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo, unter voller Berücksichtigung von Anhang 2 und der Abkommen von Rambouillet.

B) Durchführung einer zivilen Verwaltung, wo immer und so lange wie notwendig.

C) Organisation und Überwachung des Aufbaus der provisorischen Institutionen für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung unter der Voraussetzung einer politischen Lösung, einschliesslich der Durchführung von Wahlen.

D) Übertragung, sobald diese Institutionen ihre Arbeit aufgenommen haben, der administrativen Verantwortlichkeit bei gleichzeitiger Konsolidierung der vorläufigen Institutionen im Kosovo auf lokaler Ebene sowie anderer friedensstiftender Aktivitäten.

E) Unterstützung eines politischen Prozesses, um den künftigen Status des Kosovo festzulegen, unter Berücksichtigung der Rambouillet-Abkommen.

F) in einem letzten Schritt Überwachung des Übergangs der Autorität von den provisorischen Institutionen im Kosovo auf Institutionen, die in einer politischen Lösung vereinbart wurden.

G) Unterstützung beim Wiederaufbau der Schlüsselinfrastruktur und dem übrigen wirtschaftlichen Wiederaufbau.

H) Unterstützung, in Zusammenarbeit mit den internationalen humanitären Organisationen bei der humanitären und Katastrophenhilfe.

I) Aufrechterhaltung von Recht und Gesetz einschliesslich des Aufbaus lokaler Polizeikräfte und vorübergehend durch die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe im Kosovo.

J) Schutz und Förderung der Menschenrechte.

K) Sicherung der unversehrten und ungehinderten Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen.

12. (Der Sicherheitsrat) unterstreicht die Notwendigkeit koordinierter humanitärer Hilfsoperationen und fordert die Bundesrepublik Jugoslawien auf, allen humanitären Hilfsorganisationen einen ungehinderten Zugang zum Kosovo zu erlauben sowie mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten, um damit die schnelle und effektive Lieferung internationaler Hilfe sicherzustellen.

13. ermutigt alle Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau beizutragen, ebenso wie für die sichere Rückkehr der Flüchtlinge und vertriebenen Personen zu sorgen. (Der Sicherheitsrat) unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer internationalen Geberkonferenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt, speziell für die im Paragraph 11 angeführten Belange.

14. fordert eine enge Zusammenarbeit aller Betroffenen - einschliesslich der internationalen Sicherheitspräsenz - mit dem internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien.

15. fordert die UCK und andere bewaffnete kosovo-albanische Gruppen auf, sofort alle offensiven Aktionen zu beenden und die Forderungen für eine Entmilitarisierung zu erfüllen, wie sie von der Führung der internationalen Sicherheitspräsenz in Absprache mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs vereinbart sind.

16. bestimmt, dass die in Paragraph 8 der Resolution 1160 (1998) vereinbarten Verbote nicht auf die Waffen und das Zubehör für die internationale zivile und Sicherheitspräsenz anzuwenden sind.

17. begrüsst die Bemühungen der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, eine umfassende Annäherung an die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der von der Kosovo-Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschliesslich der Einführung eines Stabilitätspaktes für Südosteuropa mit umfassender internationaler Beteiligung, um die Demokratie, den wirtschaftlichen Wohlstand, Stabilität und regionale Kooperation zu entfalten.

18. fordert alle Staaten der Region zu einer umfassenden Zusammenarbeit bei der Umsetzung aller Aspekte der Resolution auf.

19. bestimmt, dass die zivile und Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten eingesetzt wird und danach fortgesetzt wird, es sei denn, der Sicherheitsrat trifft eine andere Entscheidung.

20. ersucht den Generalsekretär, in regelmässigen Abständen den Rat über die Umsetzung der Resolution zu unterrichten, einschliesslich der Berichte der Führungen der zivilen und der Sicherheitspräsenz. Der erste Bericht soll 30 Tage nach der Annahme der Resolution vorgelegt werden.

21. bestimmt, sich weiterhin aktiv mit dieser Angelegenheit zu befassen.