1:12-Initiative: Angenommen, Novartis geht nach Lörrach …

Nr. 17 –

Können Unternehmen die 1:12-Regel umgehen? Die WOZ erhielt Privatunterricht an der Universität St. Gallen und hat das neue Buch zur Initiative studiert. Mit klarem Ergebnis.

In den Novartis Institutes for Biomedical Research in Basel: Es wird auf die Umsetzung ankommen, ob sich der Pharmakonzern der 1:12-Regelung entziehen kann.

Für FDP-Nationalrat Ruedi Noser steht bereits fest: Wird die 1:12-Initiative angenommen, «können viele Unternehmen dichtmachen». Der Softwareunternehmer lässt auch in Malaysia produzieren. Im Streitgespräch mit dieser Zeitung betonte er, dass die Initiative «eine Firma weltweit betrifft, inklusive ihrer Tochterunternehmen» (vgl. WOZ Nr. 14/13 ).

Gilt die Initiative tatsächlich global? Oder diebischer gefragt: Wie könnte ein Unternehmen sie umgehen? Die WOZ ist der Frage nachgegangen: an der Universität St. Gallen bei Wirtschaftsrechtler und Anwalt Daniel Häusermann. Und im neuen 1:12-Buch des linken Thinktanks Denknetz und der Juso, für das der SP-Nationalrat und Jurist Jean Christophe Schwaab einen Beitrag zur Umsetzung der Initiative geschrieben hat.

Im Besprechungszimmer an der Universität auf dem St. Galler Rosenberg herrscht juristische Sachlichkeit. Daniel Häusermann schenkt Kaffee ein und legt den Initiativtext auf den Tisch. «Es gibt hier zwei Begriffe, die zuerst zu klären sind: Was gilt als Lohn? Und was ist ein Unternehmen?», beginnt er den Privatunterricht. Die Initiative fordert, dass der höchste Lohn in einem Unternehmen maximal das Zwölffache des tiefsten betragen darf.

«Die Definition im Initiativtext, was alles zum Lohn gehört, ist wasserdicht», meint Häusermann. Erwähnt wird die «Summe aller Zuwendungen» – darunter falle beispielsweise auch ein Bonus, der in Aktien ausbezahlt werde. Juristisch komplizierter, weil weniger gebräuchlich, ist hingegen der Begriff des Unternehmens: Darunter wird eine wirtschaftlich tätige Organisation verstanden. Welche Rechtsform das Unternehmen hat, ob Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Einzelfirma oder Verein, spielt keine Rolle. Für die Initiative ausschlaggebend ist, welche ArbeitnehmerInnen zu «einem» Unternehmen gezählt werden. Fünf Fallbeispiele.

Fall 1: Ausländische Töchter.

Die Frage, ob die Löhne von Tochtergesellschaften im Ausland, meist Tiefstlöhne, für das Lohnverhältnis berücksichtigt werden müssen, beantwortet Häusermann zügig: «Nein, denn ausschlaggebend ist hier der Zweck der Initiative.» Es handle sich erkennbar um ein sozialpolitisches Anliegen, das Lohngerechtigkeit innerhalb der Schweiz herstellen will. «Umgekehrt wird die 1:12-Regel nicht bis an die Wall Street reichen.» Wenn ein ausländisches Unternehmen, beispielsweise Goldman Sachs, in der Schweiz eine Tochtergesellschaft betreibt, wird der Massstab nur in dieser gelten.

Fall 2: Verlagerung des Hauptsitzes.

«Dass ein Unternehmen seinen Hauptsitz über die Grenze verlagert, ist als Ausweichmanöver möglich.» Angenommen also, Novartis würde sein Management und damit die hohen Löhne nach Lörrach zügeln, so fallen diese aus der 1:12-Berechnung. «Eine solche Umgehung kann bei der Umsetzung der Initiative verhindert werden, wenn definiert wird, ab wann ein Unternehmen seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Schweiz hat.»

Jean Christophe Schwaab dazu: «Wenn ein Unternehmen nur seine Geschäftsleitung ins Ausland verlagert und seine reale wirtschaftliche Aktivität in der Schweiz behält, so kann die verlagerte Geschäftsleitung keinesfalls als unabhängiges Unternehmen mit eigener Lohnspannbreite betrachtet werden.»

Fall 3: Outsourcing der Toplöhne.

Hier kommt der 1:12-Initiative die Abzockerinitiative zugute. «Sie hat in der Verfassung festgeschrieben, dass die Unternehmensführung nicht an eine andere Gesellschaft delegiert werden darf», sagt Häusermann. Ein solches Outsourcing war zwar schon bisher nach dem Obligationenrecht nicht erlaubt. Die Regel wäre aber einfach zu ändern gewesen. «Mit der Annahme der Abzockerinitiative ist sie nun zementiert.»

Fall 4: Outsourcing der Tieflöhne.

Die Initiative könnte nicht nur oben, sondern auch unten umgangen werden: indem Tieflöhne in separate Firmen ausgegliedert werden, sofern sie das nicht schon sind – etwa beim Reinigungspersonal oder bei den Kantinenangestellten. «Auch hier kommt es auf die Umsetzung an: Welche wirtschaftliche Bedeutung hat die Geschäftsbeziehung für die kleinere der beteiligten Firmen?», so Daniel Häusermann.

Jean Christophe Schwaab dazu: «Subunternehmen oder Unternehmen in ständigem Auftragsverhältnis sind als Teil eines Unternehmens zu betrachten, auf welches das 1:12-Verhältnis angewendet werden muss.»

Fall 5: Temporärarbeit.

«Der Initiativtext verpflichtet den Bund, für die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse die notwendigen Regeln zu erlassen.» Für Häusermann ist also klar, dass die Regel hier ebenfalls gilt.

Gemäss AHV-Statistik sind lediglich 10 000 TopverdienerInnen von der Initiative betroffen. In seiner Botschaft warnt der Bundesrat dennoch vor einem «grossen Klärungsbedarf», «langen Diskussionen» und «erheblichem regulatorischem Aufwand» bei der Umsetzung.

Der Wirtschaftsrechtler sieht das weniger kompliziert. «Um die Verlagerung eines Hauptsitzes ins Ausland zu verhindern, müsste der Bund definieren, wann die Haupttätigkeit eines Unternehmens in der Schweiz liegt.» Beispielsweise, wenn mehr als fünfzig Prozent der Lohnsumme in der Schweiz ausbezahlt wird. «Ähnlich könnte man auch gegen das Outsourcing von Tieflöhnen vorgehen.» Wenn mehr als die Hälfte des Umsatzes eines Unternehmens aus einem Auftragsverhältnis mit einem grösseren stammt, würde die 1:12-Regel ebenfalls gelten.

In seiner Botschaft zweifelt der Bundesrat auch den Vollzug an: «Wie könnte die Einhaltung der Regeln überprüft und wie könnte die Nichteinhaltung sanktioniert werden?» Schwaab beschäftigt sich ausführlich mit diesen Fragen. Als angemessenes Kontrollorgan schlägt er die tripartiten Kommissionen von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Kantonen vor. Sie kommen schon heute gegen Lohndumping zum Einsatz. Er plädiert für eine nationale Koordination der Kontrollen, weil die Unternehmen häufig in verschiedenen Kantonen tätig sind. Um bei einem Verstoss gegen die 1:12-Regel eine Sanktion erwirken zu können, sollen die Mitarbeitenden und die Gewerkschaften ein Klagerecht erhalten, um mindestens ein Zwölftel des höchsten Lohns einfordern zu können.

Fazit der Lehrstunde in Wirtschaftsrecht: «Es wird entscheidend auf die Umsetzung der Initiative ankommen», meint Daniel Häusermann. Wie die juristischen Überlegungen zeigen, können die Lücken allerdings geschlossen werden. Den Unternehmen bleibt im Abstimmungskampf nur die simple Drohung mit dem kompletten Wegzug.

1:12 – das Buch

Pünktlich zum Tag der Arbeit erscheint am 28. April ein Buch zur 1:12-Initiative. In zahlreichen Beiträgen wird die explodierende Lohnungleichheit in der Schweiz nachgezeichnet und eine demokratische Antwort darauf formuliert. AutorInnen sind unter anderen der Philosoph Urs Marti, SP-Nationalrätin Jacqueline Badran und VPOD-Zentralsekretär Beat Ringger. Das Buch wird gemeinsam von der Juso und dem linken Thinktank Denknetz herausgegeben.

Juso und Denknetz (Hrsg.): «Lohnverteilung und 1:12-Initiative. Gerechtigkeit und Demokratie auf dem Prüfstand». Edition 8. Zürich 2013. 146 Seiten. 22 Franken.