Epidemiengesetz: Und was steht drin?

Nr. 38 –

Bei aller Zustimmung von links: Nach genauerer Lektüre erweist sich das Epidemiengesetz durchaus als fragwürdig.

Am kommenden Wochenende muss über das revidierte Epidemiengesetz (EpG) abgestimmt werden. Es ist eine dieser Vorlagen, über die man nicht nachdenken möchte, weil Gruppierungen dagegen das Referendum ergriffen haben, mit denen man nichts zu tun haben will: Rechte, Religiöse, Wirrköpfe (und noch die Grünen von Werdenberg). Die SVP ist dagegen – SP, Grüne wie auch Alternative Liste Zürich und Basta! Basel sind dafür. Für die Partei der Arbeit existiert die Vorlage gar nicht.

Doch gibt es auch zwei seriöse ExponentInnen, die bedenkenswerte kritische Anmerkungen zum EpG machen: die grüne St. Galler Nationalrätin und Ärztin Yvonne Gilli und der Publizist Urs P. Gasche, der einst im Schweizer Fernsehen den «Kassensturz» geleitet und das KonsumentInnenmagazin «K-Tipp» herausgegeben hat. Was sie zum Epidemiengesetz sagen, lässt einen nicht mehr so unbeschwert ein Ja-Kreuzchen setzen.

Hier einige von Gillis Gegenargumenten:

  • Das Gesetz kann zwar niemanden zum Impfen zwingen, der Impfdruck nimmt aber zu. Eltern, die ihre Kinder (etwa bei Masern) nicht impfen, gelten künftig noch mehr als TrittbrettfahrerInnen als heute schon. Es trifft aber nicht zu, dass Ungeimpfte diffamiert und ihre Kinder von der Schule ausgeschlossen werden.
  • Der erhöhte gesellschaftliche Druck führt dazu, dass sich die Bevölkerung auch in Situationen impfen lässt, in denen eine Impfung medizinisch nicht begründet wäre. Impfen ist ein Geschäft: Mit solchen Massnahmen lässt sich Geld verdienen.
  • Studien belegen, dass Erwachsene, die Kinderkrankheiten durchgemacht haben, weniger häufig an Krebs erkranken. Es wäre sinnvoll, an dieser These weiterzuforschen. Die Pharmaindustrie hat aber kein Interesse daran, also geschieht das nicht.
  • Auch wenn niemand gezwungen werden kann, sich impfen zu lassen, entfaltet das EpG bei gewissen Personenkreisen einen Zwangscharakter. Widersetzen sich zum Beispiel Angestellte, die in einem sensiblen Bereich (etwa in der Pflege) tätig sind, einer Impfung, werden sie nicht mehr angestellt; so die Empfehlung des Bundesamts für Gesundheit.
  • Selbst bei einer klassischen Wintergrippe hat der Bund theoretisch die Möglichkeit, ein Impfobligatorium anzuordnen. Man braucht es aber nur, wenn «erhebliche Gefahr» besteht. Wäre das Gesetz in diesem Punkt genauer definiert, gäbe es keine Opposition.
  • Wenn eine Krankheit wirklich gefährlich ist (wie bei einer Ebolaepidemie), lässt sich die Bevölkerung ohnehin impfen. In einer solchen Situation dürfte aber zu wenig Impfstoff vorhanden sein. Wer bekommt ihn? Wer nicht? Und wer pflegt die Kranken? Solche Fragen regelt das Epidemiengesetz nicht.
  • Erwachsene, die gewisse Kinderkrankheiten wie Masern, Röteln oder Mumps nicht durchgemacht haben, sollen sich impfen lassen, weil diese im Erwachsenenalter häufiger Komplikationen verursachen. Dazu braucht es aber keinen Zwang und kein Obligatorium.

Und hier einige Argumente von Urs P. 
Gasche (im Detail auf infosperber.ch nachzulesen):

  • Das Epidemiengesetz definiert nicht einmal sauber, was unter einer Epidemie zu verstehen ist. Sogar die Weltgesundheitsorganisation (WHO) spricht von einer «Diabetes-Epidemie» oder einer «Adipositas-Epidemie» – Zuckerkrankheit oder Fettleibigkeit sind aber definitiv nicht ansteckend.
  • Mit dem EpG können diverse Massnahmen angeordnet werden – nicht nur, wenn «erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr» besteht, sondern auch, wenn «schwerwiegende Auswirkung auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche» drohen. Auch diese Begriffe sind nicht genau definiert.
  • Laut EpG müssen die Kantone künftig «Impfungen fördern». Das Gesetz sieht aber keine unabhängige Instanz vor, die die Bevölkerung nach dem Stand der Wissenschaft über Vorteile und Risiken informiert.
  • Betroffene von Impfschäden sollen gemäss EpG einfacher eine Entschädigung oder Genugtuung einfordern können. Das ist ein Fortschritt, doch ist es nach wie vor oft schwierig, einen kausalen Nachweis zu erbringen. Die Beweislast aber sollte nicht nur bei den Geimpften liegen – und der Schadensanspruch nicht fünf Jahre nach der Impfung (oder dem Auftreten des Schadens) erlöschen.
  • Eine gescheite Debatte über Epidemienbekämpfung und den Wunsch, Kinderkrankheiten auszurotten, täte gut – für dieses Gesetz ist sie zu spät. Leer einlegen ist also immer noch besser als ein gedankenloses Ja.