Landfriedensbruch: Demonstrationsfreiheit in Gefahr

Nr. 22 –

Der Gummiparagraf «Landfriedensbruch» ist rechtlich problematisch. Geht es nach der CVP, soll dieser Tatbestand nun zwingend mit Gefängnis bestraft werden.

Als nach den Protesten rund um den G20-Gipfel in Hamburg letzten Sommer eine Welle der Empörung über Europa schwappte, packte man bei der CVP die Gelegenheit beim Schopf. Gewiss liesse sich auch in der Schweiz politisches Kapital aus den Vorgängen in Hamburg schlagen. Und so flutete man das Parlament mit neuen Gesetzestexten (siehe WOZ Nr. 40/2017 ).

Einer davon ist besonders problematisch: Eine Motion von CVP-Ständerat Beat Rieder verlangt, dass Landfriedensbruch neu zwingend mit einer Freiheitsstrafe belegt werden soll. Bisher liess der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuchs den RichterInnen Spielraum: Sie konnten entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängen.

Eine Leuchtfackel, alle verurteilt

Dabei stellt der Tatbestand Landfriedensbruch bereits heute ein erhebliches Problem dar. Wer Teil einer Menge ist, von der Gewalt gegen Menschen oder Sachen ausgeht, macht sich automatisch des Landfriedensbruchs schuldig. Ob die oder der Beschuldigte dabei selbst auch Gewalt ausgeübt hat, ist nicht relevant. In der Realität sieht das in etwa so aus: 2012 wurde in Bern eine unbewilligte Kundgebung gegen das Wef bereits nach hundert Metern eingekesselt. Zu Gewalttätigkeiten oder Sachbeschädigungen kam es nicht. Lediglich nach der Einkesselung durch die Polizei warf ein einzelner Demonstrant eine Leuchtfackel in Richtung Polizei. Das allein reichte aus, um sämtliche eingekesselten Personen wegen Landfriedensbruch anzuzeigen und zu verurteilen.

Rechtsanwalt Stephan Bernard vertrat damals einen der Angeklagten der Anti-Wef-Kundgebung vor Gericht. Wenn es nach ihm ginge, hätte der Artikel zum Landfriedensbruch im Strafrecht so, wie er heute formuliert ist, gar nichts zu suchen. Er sei schlicht zu unkonkret und zu vage. «Es handelt sich hier um einen Gummiparagrafen, der nahezu beliebig auseinander- und wieder zusammengezogen werden kann», sagt Bernard.

Problematisch am Tatbestand Landfriedensbruch ist auch, dass er immer dann zum Tragen kommt, wenn die Justiz Schwierigkeiten mit der Beweisführung hat. Gerade im Kontext aufkommender sozialer Bewegungen findet er deshalb häufig Anwendung. Wenn einer Einzelperson keine konkrete Tat nachgewiesen werden kann, bestraft und kriminalisiert man stattdessen eine ganze Menschengruppe. In der Fachzeitschrift «forumpoenale» kritisierte der Rechtswissenschaftler Wolfgang Wohlers ein Urteil des Bundesgerichts zu einem Teilnehmer der Anti-Wef-Kundgebung in Bern scharf: «Strafbar ist nicht mehr die Teilnahme an einer Zusammenrottung, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden; strafbar ist nun vielmehr das Hineinbegeben in eine Menge, in dem Wissen, dass diese möglicherweise von Polizeikräften eingekesselt wird und es dann möglicherweise in einer Situation zu Gewalttätigkeiten kommt, in der man sich nicht mehr ohne Weiteres aus der Menge entfernen kann.»

Auf Sommarugas Kurs

Ein bereits schwammig formulierter Paragraf wird also vom Bundesgericht so weit interpretiert, dass bereits die Teilnahme an einer Kundgebung ausreichen kann, um wegen Landfriedensbruch verurteilt zu werden. Und als ob das nicht ausreichen würde, soll dies neu auch noch zwingend mit einer Haftstrafe geahndet werden. Damit befindet man sich ganz auf dem Kurs, den Justizministerin Simonetta Sommaruga vor einem Monat mit ihren Änderungen des Strafrechts eingeschlagen hat. Auch sie will mehr und härtere Haftstrafen (siehe WOZ Nr. 18/2018 ).

Die zuständige Justizkommission des Ständerats hat die entsprechende Motion zur Annahme empfohlen. Die Ratsdebatte hätte am Dienstag stattfinden sollen, wurde aber wegen Zeitmangel verschoben. Zeit, die die StänderätInnen nun nutzen könnten, um über ihr Rechtsverständnis nachzudenken.