Begleiteter Suizid im Gefängnis: Was wäre ein normales Leben für Verwahrte?

Nr. 13 –

Peter Vogt ist nicht todkrank, sondern zermürbt – er will sterben, weil er das rigorose Verwahrungsregime nicht mehr aushält. Was er fordert, ist nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick wirkt.

Ein alter Mann will mit Exit aus dem Leben gehen. Das wäre nicht ungewöhnlich, sässe Peter Vogt nicht im Gefängnis. Vor gut drei Jahren erzählte er dem Schweizer Fernsehen von seinen Freitodabsichten. Damals war unklar, ob Gefangene überhaupt begleiteten Suizid begehen dürfen. Inzwischen ist die Frage geklärt: Sie dürfen. Jürg Wiler, Pressesprecher von Exit, teilt mit, die Organisation habe inzwischen vier Anfragen von Gefangenen erhalten. Mehr darf er aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht sagen. Umgesetzt hat den Entschluss bislang niemand.

«Normalisierungsprinzip»

Peter Vogt hat mehrere Frauen gewürgt und vergewaltigt, schlimme Taten. Das letzte Mal wurde er 1994 verhaftet und zwei Jahre später zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, mit anschliessender Verwahrung. Der 71-Jährige bestreitet bis heute, in diesem Fall schuldig zu sein. Er hat jedoch unabhängig davon die Strafe vor zwanzig Jahren abgesessen. Seither ist er eingesperrt, damit er keine weiteren Delikte begehen kann – rein präventiv, nicht zur Strafe. Das ist ein kleiner, aber essenzieller Unterschied. Die Strafe dient unter anderem der Sühne und der Vergeltung, die Verwahrung nur der Sicherung. Deshalb sind die Verwahrten zwar weggesperrt, sollten aber im geschlossenen Rahmen möglichst frei und normal leben können. Die Jurist:innen sprechen auch vom «Normalisierungsprinzip». So weit die Theorie.

Vogt hat viele Jahre in Bostadel gelebt, einem abgelegenen Gefängnis im lieblichen Zuger Hinterland. Bostadel war für ihn so etwas wie sein Zuhause. Im vergangenen Herbst wurde er in die JVA Solothurn verlegt, weil man in Bostadel nicht die pflegerische Unterstützung bieten könne, die er benötige, wie man ihm sagte.

Der Nebel liegt dicht über dem Solothurner Gefängnis, wie oft hier an der Aare. Schweren Ganges kommt Vogt an zwei Krücken ins Besucherzimmer. Er ist miserabel zu Fuss, kann keine Treppen mehr steigen. Er habe drei Kilo abgenommen, sagt er und lacht, aber er wiege immer noch über 170 Kilo und gelte als fluchtgefährdet. Im Gespräch sagt Vogt, er habe die Nase gestrichen voll. Neunzig Prozent der Lebensqualität, die er in Bostadel noch gehabt habe, seien dahin. Der Verwahrte darf keinen MP3-Player besitzen, seinen eigenen Computer darf er auch nicht benutzen. In Bostadel hatte er ihn all die Jahre. Fotos seien da darauf, Korrespondenz, halt sein ganzes Leben. Vogt hadert schwer damit, dass er wieder in einem rigideren Strafregime gelandet ist, er habe doch seine Strafe längst abgesessen. Er möchte seine Bekannten und Verwandten öfters sehen, ihnen mal die Hand geben oder auch mal jemanden umarmen. Das gehe alles nicht, so wie er derzeit untergebracht sei.

Auf dem Gelände der JVA Solothurn gibt es für Verwahrte ein Extrahaus, das «Hüüsli». Dort gelten nicht die strengen Regeln des Strafvollzugs. Dorthin würde Vogt eigentlich passen, aber es gibt nur sechs Plätze, und die sind belegt. Im «Hüüsli» hat es ausserdem mehrere Treppen, die er nicht steigen könnte, wie Vogt sagt. Und für den Treppenlift sei er zu schwer. Beides bestätigt die Gefängnisleitung.

«Ich möchte Beziehungen pflegen»

Das «Hüüsli» ist also auch keine Option. Deshalb lebt Vogt zurzeit auf der Abteilung für den Massnahmenvollzug. Da sind Gefangene untergebracht, die anstelle einer Strafe eine Therapie absolvieren müssen und danach rauskommen. Die Alltagsregeln sind strikt. Vogt sagt, er wolle gar nicht aus der Verwahrung entlassen werden: «Aber ich möchte in der Verwahrung ein möglichst normales Leben leben können. Beziehungen pflegen, uneingeschränkt Besuch empfangen oder jederzeit telefonieren.» In Deutschland haben Verwahrte auf all das Anspruch (vgl. «Verwahrung anderswo» im Anschluss an diesen Text). Nicht in der Schweiz. In Bostadel will man eine solche Abteilung bauen. In vier Jahren wird man mit dem Bau beginnen. «Zu spät für mich», sagt Vogt. All das ist wichtig, um zu verstehen, warum Peter Vogt mit Exit aus dem Leben scheiden möchte.

Vogt leidet an verschiedenen Krankheiten. Aber todkrank wirkt er nicht, eher zermürbt. Unumwunden sagt er, wenn er noch einige Jahre in einem freieren Umfeld hätte, würde er zurzeit nicht über Suizid nachdenken. Diese Perspektive hat er aber nicht. Also hält er an der Option Exit fest. Warum hat er es noch nicht gemacht? Seine Mutter sei im letzten August gestorben, sagt er. Jetzt müsse noch ihr Nachlass geregelt werden. Wenn das erledigt sei, halte ihn nichts mehr. Er habe das Leben hier so satt.

Von Exit hat Vogt die Bestätigung, dass sie ihn in den Tod begleiten würden. Konkret braucht er jetzt noch eine Bestätigung, die seine Urteilsfähigkeit belegt. Ein Exit-Arzt wird ihm die voraussichtlich ausstellen und gleichzeitig das Rezept für das Medikament Natrium-Pentobarbital (NaP), das für «einen sanften, sicheren und würdigen Tod» sorgt, wie die Sterbehilfeorganisation auf ihrer Website schreibt.

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Justizvollzug (SKJV) hat in einem Grundlagenpapier das gesamte Prozedere skizziert: Sobald ein Gefangener von Exit die Zustimmung hat, kommt die «einweisende Behörde» zum Zug. Das wäre im Fall von Vogt das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern. Zu Vogt selber darf sich das Amt nicht äussern. Aber grundsätzlich hält es fest, dass man es etwas anders sehe als das SKJV. Es sei nicht an der Vollzugsbehörde, zu prüfen, ob etwaige Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung bei einer eingewiesenen Person erfüllt seien: «Dies ist Sache einer entsprechend spezialisierten Sterbehilfeorganisation, die die Kriterien nach Massgabe von Gesetz und Rechtsprechung zu prüfen hat.» Die Behörde wäre demnach vor allem dafür zuständig, die organisatorischen Fragen zu klären.

Einen begleiteten Suizid würde das Amt für Justizvollzug vermutlich nur dann verhindern, wenn sich ein Gefangener dadurch der Strafe entziehen möchte. Diese Problematik werde zurzeit kontrovers diskutiert, schreibt das Berner Amt für Justizvollzug: «Es stellt sich insbesondere die Frage des ‹frühestmöglichen› Zeitpunkts bei endlichen Freiheitsstrafen.» Bei Vogt stellt sich diese Frage nicht, er hat seine Strafe schon lange verbüsst. In seinem Fall könnten die Vollzugsbehörden theoretisch rasch zustimmen. Das wäre auch nötig, da die ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit, wenn sie einmal ausgestellt ist, nur dreissig Tage gültig ist. In diesem Zeitraum müsste der Suizid erfolgen.

Ist es nicht heikel, dass Verwahrten relativ schnell der Weg zum begleiteten Suizid geebnet wird, statt dass bessere Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit sie gar nicht erst an Suizid denken? Auf diese Frage antwortet das Amt für Justizvollzug: «Es ist wichtig, dass eine allfällige Kritik an den Unterbringungsmöglichkeiten im Justizvollzug nicht mit den Möglichkeiten und Grenzen des assistierten Suizids vermischt wird.» Das leuchtet ein, sonst würden die Vollzugsbehörden erpressbar.

«Todesstrafe durch die Hintertür»

Aus der Perspektive von Peter Vogt sieht es anders aus. Er verweist auf das Grundlagenpapier des SKJV: «Die Vollzugsbehörden wären verpflichtet, mit dem Inhaftierten nach alternativen Möglichkeiten zu suchen. Aber das interessiert sie nicht.» Im SKJV-Papier steht tatsächlich, der begleitete Suizid solle nur als Ultima Ratio erfolgen. Die Behörden müssten «einlässlich prüfen, ob sich das Leiden der sterbewilligen Person nicht zum Beispiel durch angepasste Unterbringungsbedingungen […] so weit mindern lässt, dass der oder die Betroffene von seinem/ihrem Sterbewunsch absieht». Unterbringung und Suizidwunsch hängen eben doch zusammen.

Vogt sagt, er habe das Thema «begleiteter Suizid» 2018 aufgebracht. Schon 2021 habe man eine Lösung gehabt: «Wenn es darum geht, dass die Leute in der Verwahrung sterben wollen, bringt man das in zweieinhalb Jahren hin. Wenn es darum geht, den Verwahrten ein möglichst normales Leben in der Sicherung zu ermöglichen, bringt man in zehn Jahren nichts hin.» Ihm komme es vor, als ob man das Verwahrungsregime absichtlich so rigoros gestalte, um die Leute in den Suizid zu treiben: «So quasi Todesstrafe durch die Hintertür.»

Wenn es so weit ist, wird es nicht in der JVA Solothurn passieren. Ein begleiteter Suizid sei da nicht vorgesehen, schreibt der Gefängnisdirektor. Vogt würde in einer Wohnung von Exit sterben, begleitet von Sicherheitspersonal und Angehörigen.

Düstere Gedanken? Die Dargebotene Hand erreichen Sie unter Telefon 143 oder auf www.143.ch. Auf www.dureschnufe.ch gibt es Tipps für psychische Gesundheit.

Susan Boos hat für ihr Buch «Auge um Auge. Die Grenzen des präventiven Strafens» verschiedene Verwahrteninstitutionen besucht. Die Vernissage des Buches findet am Dienstag, 5. April 2022, um 19.30 Uhr in der Buchbar Sphères in Zürich statt.

Verwahrung anderswo

In Deutschland gilt für Verwahrte das sogenannte Abstandsgebot. Personen, die ihre Strafe verbüsst haben und nur noch präventiv eingesperrt sind, damit sie keine weiteren Taten begehen können, dürfen nicht zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden. Sie werden in speziellen Institutionen untergebracht, wo sie in Gefangenschaft ein möglichst normales Leben führen können sollen. Sie leben in grösseren Zimmern mit eigenem WC und Dusche, dürfen selber kochen, viel öfters Besuch empfangen und ohne Einschränkung nach draussen telefonieren. Zudem haben sie Anspruch auf regelmässigen, begleiteten Ausgang. Die meisten nutzen ihn, um einzukaufen.

Noch normaler ist der Alltag für Verwahrte in den Niederlanden, wo sie in einer sogenannten Long-Stay-Einrichtung untergebracht werden und als Bewohner:innen und nicht als Gefangene angesprochen werden. Die Institution gleicht mehr einem Dorf als einem Gefängnis.

 

Nachtrag vom 9. März 2023 : Erster Verwahrter mit Exit gestorben

Am Dienstag, 28. Februar, hat F. G.* mit Unterstützung der Sterbehilfeorganisation Exit sein Leben beendet. Er war in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht und ist der erste Verwahrte der Schweiz, der begleitet Suizid beging.

Der Verwahrte Peter Vogt hatte vor knapp fünf Jahren in einem Fernsehbeitrag erstmals die Forderung aufgebracht, mit Exit aus dem Leben scheiden zu dürfen. Damals war noch strittig, ob Verwahrten dieses Recht zusteht. Ein Argument dagegen war, dass sie sich mit dem Freitod der Strafe entziehen würden. Das trifft aber auf viele Verwahrte nicht zu, weil die meisten ihre Strafe schon lange abgesessen haben. Sie sitzen noch im Gefängnis, weil sie als gefährlich gelten und die Bevölkerung vor ihnen geschützt werden soll.

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug hat inzwischen ein Grundlagenpapier erarbeitet, in dem festgehalten wird, dass Verwahrte grundsätzlich das Recht haben, assistiert Suizid zu begehen. Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, dem Zürich angehört, hat ein Merkblatt zum assistierten Suizid im Strafvollzug erarbeitet. Darin ist festgehalten, dass alle Gefangenen, die rechtskräftig verurteilt sind, eine Sterbehilfeorganisation kontaktieren dürfen. Am Ende muss bei einem solchen Suizid aber immer noch die einweisende Behörde ihre Einwilligung geben.

Im Fall von F. G. war dies der Justizvollzug und die Wiedereingliederung des Kantons Zürichs. Die Mediensprecherin bestätigte den begleiteten Suizid des Mannes, kann aber wegen des Persönlichkeitsschutzes keine weiteren Angaben machen. «Für die korrekte und dem gesetzlichen Rahmen entsprechende Durchführung ist die Sterbehilfeorganisation verantwortlich, der assistierte Suizid findet in aller Regel nicht in einer Vollzugseinrichtung statt.» Das war auch bei F. G. der Fall.

Peter Vogt hofft immer noch auf Haftlockerungen, hat sich aber schon mit Exit-Vertretern getroffen. Die Organisation steht laut eigenen Angaben aktuell noch mit zwei weiteren Verwahrten in Kontakt, die sich überlegen, die Dienste von Exit in Anspruch zu nehmen.  

*Name der Redaktion bekannt.