Landschaftsschutz: Wenn nationale Bedeutungen zusammenprallen

Nr. 15 –

Mit der Energiestrategie wird die Produktion erneuerbarer Energie zum «nationalen Interesse». Bedroht das den Landschaftsschutz?

Alle wichtigen Umweltverbände unterstützen das neue Energiegesetz (vgl. «Sozial ist diese Wende nicht» ) und führen eine gemeinsame Pro-Kampagne. Doch zwischen den Zeilen ist Unbehagen zu spüren. Die Energiestrategie sei ein Gesamtpaket, das viele wichtige Massnahmen enthalte, schreibt etwa Philippe Biéler, Präsident des Schweizer Heimatschutzes, in der Verbandszeitschrift. «Deshalb verzichten wir – wenn auch ungern – darauf, die nachteiligen Bestimmungen dieses Gesetzes zu bekämpfen.»

Vor allem Artikel 12 und 13 des neuen Energiegesetzes machen vielen UmweltschützerInnen Bauchweh. In Artikel 12 steht: «Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sowie Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse.» Was sind die Folgen?

Hohe Produktion reicht nicht

Der Bund führt verschiedene Inventare mit «Objekten von nationaler Bedeutung». Das klingt technisch – dabei geht es um die schönsten Landschaften der Schweiz. Das flächenmässig mit Abstand wichtigste Inventar ist das BLN, das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Neunzehn Prozent der Landesfläche gehören dazu: berühmte Landschaften wie die Oberengadiner Seenplatte, das Aletschgebiet oder der Alpstein, aber auch kleinere und weniger bekannte Schönheiten wie das Hudelmoos im Thurgau, die Wässermatten bei Langenthal oder der Breccaschlund in den Freiburger Alpen.

Neben dem BLN führt der Bund weitere Inventare, etwa von Biotopen, schützenswerten Ortsbildern oder historischen Verkehrswegen. Man könnte meinen, damit werde die Schweiz zum Museum gemacht. Doch ohne diese Schutzbestimmungen wäre das Mittelland noch zersiedelter, das Kulturland noch ausgeräumter, das Berggebiet noch mehr zum Freizeitpark degradiert. Der Schutz der «Objekte von nationaler Bedeutung» ist als nationales Interesse definiert. Schon bisher konnte er ausgehebelt werden, wenn andere nationale Interessen im Spiel waren, etwa der Bau von militärischen Anlagen. Was geschieht nun, wenn Kraftwerke ebenfalls als «nationales Interesse» gelten?

«Das hängt davon ab, wo die Grenze für das nationale Interesse gesetzt wird», sagt Michael Casanova von Pro Natura. Denn laut Energiegesetz legt der Bundesrat erst in der entsprechenden Verordnung fest, was mit einer «bestimmten Grösse und Bedeutung» gemeint ist. Pro Natura fordert, dass die Grenze hoch angesetzt wird: «Ein Projekt muss einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energieversorgung leisten, damit es als nationales Interesse gelten kann.» Besonders bei der Wasserkraft brauche es auch noch weitere Kriterien: «Neue Wasserkraftanlagen sollen einen Mindestanteil Winterstrom liefern; Sommerstrom haben wir jetzt schon genug. Es braucht präzisere Kriterien als die reine Jahresproduktionsmenge.»

Bei einer Kategorie des Inventars, den Biotopen von nationaler Bedeutung, bringt das Energiegesetz einen strengeren Schutz. Zu diesen Biotopen gehören Auen, Moore, Amphibienlaichgebiete und Trockenwiesen. In ihnen sind neue Anlagen «ausgeschlossen». «Das ist eine klare Verbesserung beim Biotopschutz», freut sich Thomas Vellacott, CEO des WWF Schweiz. Diese Biotope sind tatsächlich ökologisch bedeutend – allerdings machen sie nur 1,8 Prozent der Landesfläche aus.

Zu den BLN-Gebieten mit ihren 19 Prozent Landesfläche gehören hingegen grosse Gebiete, die für Windkraftanlagen – vor allem im Jura –, Wasserkraft oder auch Solaranlagen geeignet sind. Schon heute sind sie nicht streng geschützt. Das nationale Interesse für Energieanlagen schafft nur scheinbar gleich lange Spiesse zwischen Umweltorganisationen und Energiekonzernen – wer kommerzielle Interessen verfolgt, hat mehr Mittel als eine idealistische NGO.

Noch unklarer wird die Situation mit Artikel 13 des neuen Energiegesetzes. Denn der Bundesrat kann einer Anlage «trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse (…) zuerkennen», wenn sie «einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leistet» und der Standortkanton einen Antrag stellt. Klingt ziemlich widersprüchlich.

Wer verdient Förderung?

Noch ein zweiter Punkt der Energiestrategie hat grossen Einfluss auf den Landschaftsschutz: die Frage, welche Anlagen mit Bundesgeldern gefördert werden. Die Förderpolitik der letzten Jahre hat zu einem fatalen Kleinwasserkraftboom an den letzten unverbauten Bächen geführt. Viele sind es nicht mehr: Die Schweiz nutzt schon über 95 Prozent des Wasserkraftpotenzials. Das neue Energiegesetz setzt eine Untergrenze: Nur Wasserkraftwerke mit einer Leistung ab einem Megawatt werden gefördert. «Damit scheiden die schädlichsten Projekte aus», betont Thomas Vellacott vom WWF. Auch Michael Casanova von Pro Natura hält die Fördergrenze für einen Fortschritt, «allerdings ist sie immer noch zu tief. Unser Wunsch wäre eine Grenze bei drei Megawatt, denn ab dieser Leistung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung obligatorisch.»

Wie für das Energiegesetz als Ganzes gilt also auch bezüglich Landschaftsschutz: Einiges wird besser, einiges schlechter, und vieles hängt von der – noch unklaren – Umsetzung ab.