Wie der «Tages-Anzeiger» meldet, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen vier Angestellte der Sicherheitsfirma Delta Anklage erhoben. Ihnen wird Freiheitsberaubung und Körperverletzung vorgeworfen. Sie sollen einen Anhänger des FC Zürich nach einem Heimspiel gegen Sion vor einem Jahr festgehalten, geschlagen und dabei gefilmt haben, dies in Diensten des FCZ: als Sicherheitsleute, die den Auftrag hatten, den reibungslosen Ablauf des Fussballspiels sicherzustellen.
Die Staatsanwaltschaft kam offenbar zur Überzeugung, dass die vier Angeklagten ihre Kompetenzen als private Sicherheitsangestellte deutlich überschritten hatten. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als Christian Schöttli, damaliger Sicherheitsverantwortlicher im FC Zürich und einer der vier Angeklagten, am Tag nach dem Vorfall erklärt hatte, die angewendete Praxis sei bei ihnen «gang und gäbe». Schöttli hatte seine Leute also nicht wider besseres Wissen angewiesen, den betreffenden Fan in die Mangel zu nehmen, sondern im Glauben, das sei in Ordnung so. Er wusste nicht, was er darf und was nicht, war aber Sicherheitsverantwortlicher bei einem Schweizer Spitzenklub.
Auf Druck des eigenen Anhangs, dem der FCZ lange Zeit vorgehalten hatte, gegen Schöttli eine inakzeptable Hetzkampagne zu führen (FCZ-Medienmitteilung vom Mai 2007, «Der FC Zürich sagt Nein zu Gewalt!») und in Anbetracht des laufenden Verfahrens setzte der Klub Schöttli später als Sicherheitsverantwortlichen ab. Erstaunlicherweise gilt Schöttli aber selbst nach erhobener Anklage noch immer als Sicherheitsexperte ersten Ranges – zumindest für die Swiss Football League (SFL). Dort sitzt er nach wie vor in der Sicherheitskommission, nachdem er noch vor Jahresfrist auf Mandatsbasis für die SFL an einer Vereinheitlichung der Sicherheitsbestimmungen gearbeitet hatte.
Dass Leute wie Schöttli für eine der einflussreichsten Sportorganisationen des Landes als unverzichtbar gelten, zeigt die Problematik im Zusammenhang mit privaten Sicherheitsdiensten: Kompetenz und Integrität sind angesichts der Auswahlmöglichkeiten offenbar keine conditiones sine qua non, keine notwendigen Bedingungen. Es ist, als würde die Bankenkommission einen Geldwäscher aufnehmen, mit dem Argument, er verfüge ja auch über Erfahrungen in der Finanzwelt.
Mit der privatisierten Sicherheit ist es halt einfach so eine Sache. Ob in Bern, wo die Securitrans bald öffentliche Bereiche rund um den Bahnhof absichern soll, ob an der EM, wo ein Zusammenschluss privater Sicherheitsfirmen der Polizei zudienen wird: Irgendwie fehlt noch ein wenig das schlagende Argument dafür. Seit dem 1. Januar dieses Jahres liefert der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) Ausdrucke der Hooligan-Datenbank auf Wunsch an die Sicherheitsverantwortlichen der Sportklubs. Der DAP hat dafür ein gutes Merkblatt verfasst, die «Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems Hoogan durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortliche». Die Richtlinie soll verhindern, dass sensible Daten (denn um solche handelt es sich bei Hoogan) in falsche Hände gelangen. Nur stellt sich heute mehr denn je die Frage: Wird irgendwer diese Richtlinie lesen? Und sind diese Listen, wenn sie von den Sicherheitsverantwortlichen angefordert werden, nicht grundsätzlich in den falschen Händen?
In Hoogan, dies am Rande, soll rund die Hälfte der Einträge auf Verstössen gegen das Sprengstoffgesetz basieren, sprich: unerlaubtes Abbrennen von Feuerwerk. Der eingangs erwähnte FCZ-Fan kam damals derart unter die Räder, weil die Delta-Männer zu wissen glaubten, dass er an einem vorangegangenen Auswärtsspiel eine Leuchtfackel gezündet hatte. Im Sinne des Hooligangesetzes handelten die Sicherheitsleute damals durchaus verhältnismässig, handelt es sich bei einem Fackelträger doch um einen die innere Sicherheit zersetzenden Staatsfeind. Wenn dann aber der Generalsekretär des Polizeiverbandes im «Tages-Anzeiger» das Vorgehen der Deltas mit dem Hinweis verurteilt, es habe sich schliesslich bloss um eine bengalische Fackel gehandelt, so macht sich Ratlosigkeit breit.
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